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ÖSTERREICHISCHE DIGITALSTEUER

  • Autorenbild: Christian Ribera Caellas
    Christian Ribera Caellas
  • 25. Feb.
  • 2 Min. Lesezeit

Das derzeit vorherrschende internationale Steuersystem trägt den aktuellen Entwicklungen, insbesondere in der digitalen Wirtschaft, nicht angemessen Rechnung. Es basiert auf physischer Präsenz, während Unternehmen mit neuen digitalen Geschäftsmodellen oft einen hohen Mehrwert in einem Markt generieren, in dem sie keine Betriebsstätte oder einen eingetragenen Sitz haben. Die OECD und die EU arbeiten an der Umsetzung von Lösungen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft. Österreich erhebt seit 2000 eine Werbeabgabe, allerdings nur auf „klassische“ Werbeleistungen (z.B. im Fernsehen, Radio, in Printmedien oder auf Plakaten). Wie in verschiedenen anderen EU-Mitgliedsstaaten soll auch in Österreich die Online-Werbung besteuert werden und damit ein Beitrag zu mehr Steuergerechtigkeit weltweit geleistet werden.


Österreich erhebt daher seit 1. Jänner 2020 eine Digitalsteuer auf Online-Werbeleistungen. Die Digitalsteuer ist im Digitalsteuergesetz (DiStG) und in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, der DiStG 2020-Durchführungsverordnung, geregelt.


Online-Werbeleistungen unterliegen der Digitalsteuer, wenn sie von Online-Werbeanbietern im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Eine Online-Werbeleistung gilt als im Inland erbracht, wenn sie auf dem Gerät eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse empfangen wird und sich in Inhalt und Gestaltung (auch) an inländische Nutzer richtet. Der Ort, an dem eine Online-Werbedienstleistung erbracht wird, kann anhand der IP-Adresse oder mit Hilfe anderer Technologien zur Geolokalisierung von Geräten bestimmt werden.


Wer ist Steuerschuldner? Steuerschuldner ist der Anbieter von Online-Werbedienstleistungen, z. B. das Unternehmen, das Anspruch auf ein Entgelt für die Erbringung einer Online-Werbedienstleistung hat und darüber hinaus einen weltweiten Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro sowie einen Inlandsumsatz von mindestens 25 Millionen Euro aus der Erbringung von Online-Werbedienstleistungen erzielt.


Wie wird die Digitalsteuer berechnet?

Grundlage für die Berechnung der Digitalsteuer ist die Bereitstellungsgebühr, die der Online-Werbedienstleister von einem Kunden erhält. Der Steuerbetrag wird auf 5 % der Bemessungsgrundlage der Gebühr festgesetzt.


Drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres muss der Steuerpflichtige eine Jahressteuererklärung für das vergangene Jahr abgeben. Darin sind die Arten der erbrachten Online-Werbeleistungen (z.B. Suchmaschinenwerbung, Bannerwerbung, sonstige) und die angefallenen Entgelte anzugeben; auch die im Geschäftsjahr weltweit erzielten Umsätze sind zu nennen.


Für die Einhebung der Digitalsteuer auf elektronischer Basis ist die Abteilung Großunternehmen des Finanzamtes zuständig.

 


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