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WAS KOSTET SIE DIE UNTERSTÜTZUNG EINES RECHTSANWALTS?

Es gilt der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung, das bedeutet, dass für alle österreichischen Rechtsanwälte dieselben gesetzlichen Tarifbestimmungen, nämlich das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), das Notariatstarifgesetz (NTG) und die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), zur Anwendung kommen.

 

Wenn anwaltliche Leistungen vom RATG nicht abgedeckt sind, wird das RATG durch die Allgemeinen Honorar-Kriterien ergänzt, etwa bei der Vertretung und Verteidigung in Strafverfahren.

HONORARABRECHNUNG NACH EINZELLEISTUNGEN NACH DEM RECHTSANWALTSTARIFGESETZ (RATG)

Bei der Berechnung nach dem Tarif (RATG) wird jede Einzelleistung (jedes Telefonat, Brief, E-Mail, Konferenz sowie die Zeit des Aktenstudiums) verrechnet, wobei die Höhe der Einzelleistung von der Höhe des Streitwertes abhängt. Je höher der Streitwert, umso höher die Anwaltskosten.

 

Die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Streitfall wird sehr häufig als Streitwert bezeichnet. Je höher die Bemessungsgrundlage ist, desto höher ist auch das anwaltliche Honorar, wenn nach Tarif abgerechnet wird.

 

Viele Ansprüche bestehen nicht in Geldforderungen (zb Besitzstörung), daher ist ihnen ein Geldwert zuzuordnen. Das RATG gibt diesen Ansprüchen entsprechende Bewertungen in Geld vor. Finden sich im RATG keine Bewertungen, können solche mit Hilfe der AHK (Allgemeine Honorarkriterien) ermittelt werden.

 

Ist weder aus dem RATG noch aus den AHK ein Wert ermittelbar, müssen der Rechtsanwalt und Mandant den Anspruch in Geld bewerten.

HONORARABRECHNUNG NACH STUNDENSATZ:

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, rechnet unsere Kanzlei nach dem Stundensatzprinzip ab. Dabei wird der tatsächliche Zeitaufwand verrechnet. Die kleinste verrechenbare Zeiteinheit beträgt 6 Minuten.

 

Je nach Fachgebiet und Komplexität Ihrer Rechtsangelegenheit können auch geringere Stundensätze anfallen, die wir stets gesondert vereinbaren.

 

Die Abrechnung des Honorars erfolgt auf monatlicher Basis. Eine spätere Abrechnung aus verschiedenen Gründen (z.B. nach Abschluss einer Rechtsangelegenheit) kann mit uns in unserer Honorarvereinbarung gesondert vereinbart werden.

PAUSCHALHONORARVEREINBARUNG:

Gerne bieten wir unseren Kunden auch eine Pauschalhonorarvereinbarung an, wenn sich der Zeitaufwand aufgrund unseres Erfahrungsschatzes realistisch einschätzen lässt und sämtliche Unterlagen vollständig vorgelegt wurden.

 

Eine Pauschalhonorarvereinbarung können wir Ihnen gerne für folgende Bereiche anbieten:

 

  • Gründung eines Unternehmens;

  • Errichtung eines einfachen Testamentes;

  • Errichtung einer Patientenverfügung;

  • Errichtung einer Vorsorgevollmacht;

  • Markenanmeldung beim Österreichische Patentamt oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO);

  • Kaufvertragserrichtung;

  • Staatsbürgerschaftsanträge;

  • Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen;

RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG:

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen und diese Deckung in Ihrem Fall erteilt, können wir unsere Kosten direkt über die Versicherungsanstalt abrechnen. Die Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel auch die Kosten der Gegenseite.

 

Ob Ihnen Deckung für Ihr Anliegen gewährt wird, klären wir gerne auf Wunsch für Sie mit Ihrer Versicherungsanstalt direkt ab. Sie können sich daher mit Ihrem Anliegen direkt an uns wenden und müssen nicht erst zuvor Ihre Versicherungsanstalt kontaktieren.

 

Sollten Sie Beratung und Unterstützung bei der Auswahl einer passenden Rechtsschutzversicherung oder einer sonstigen Versicherung benötigen, können wir Ihnen gerne einen Versicherungsexperten empfehlen, der Sie diesbezüglich beraten kann.

ERSTBERATUNG:

Eine 30-minütige Erstberatung in unserer Kanzlei können wir Ihnen kostenfrei anbieten. Die Kosten und Abrechnungsmodalitäten für unsere weiteren Leistungen werden, wir Ihnen dann in diesem Gespräch mitteilen, sofern wir den anfallenden Arbeitsaufwand einschätzen können.

 

Kommt es zu einer Beauftragung unserer Kanzlei werden wir die mit Ihnen vereinbarten Abrechnungsmodalitäten in einer Honorarvereinbarung schriftlich festhalten.

AKONTOHONORAR/ANZAHLUNG:

Ein Rechtsanwalt ist berechtigt, von seinem Mandanten angemessene Anzahlungen zu verlangen und Zwischenabrechnungen vorzunehmen. Eine Akontozahlung wird unsererseits üblicherweise vor Beginn unserer Tätigkeiten verlangt und ist dies ebenfalls in unserer Honorarvereinbarung geregelt.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch oder per Email zur Verfügung.

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