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INTERNATIONALES STEUERABKOMMEN ÜBER DIE EINKOMMENSTEUER ZWISCHEN ÖSTERREICH UND SERBIEN

  • Autorenbild: Christian Ribera Caellas
    Christian Ribera Caellas
  • 4. Feb.
  • 2 Min. Lesezeit

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Serbien ist seit 2011 in Kraft. Das DBA gilt für natürliche und juristische Personen, die in Österreich und/oder Serbien ansässig sind. Erfasst werden die Steuern auf Einkommen und Vermögen.


Bei natürlichen Personen richtet sich die Ansässigkeit in erster Linie nach dem Ort des ständigen Wohnsitzes, dem Mittelpunkt der Lebensinteressen und dem gewöhnlichen Aufenthaltsort. Bei juristischen Personen gilt der Wohnsitz als in dem Staat gelegen, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung befindet.


Die wichtigsten Besteuerungsrechte sind wie folgt verteilt:


Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich Vermietung und Verpachtung) können in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen belegen ist.


Einkünfte aus gewerblicher und selbständiger Tätigkeit werden im Wohnsitzstaat des Unternehmers besteuert, es sei denn, der Unternehmer hat in dem anderen Staat eine Betriebsstätte oder ein Selbständiger ist in dem anderen Staat mehr als 183 Tage im Jahr tätig.


Durch das Multilaterale Übereinkommen zur Durchführung von steuervertragsbezogenen Maßnahmen zur Verhinderung der Aushöhlung der Bemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerung (MLI) wurde diese DBA-Bestimmung jedoch dahingehend geändert, dass alle Tätigkeiten, die bisher nicht zu einer Betriebsstätte geführt haben (wie z. B. Vertriebsstellen oder Lager), jetzt nur dann von der Betriebsstätteneigenschaft ausgeschlossen sind, wenn sie lediglich vorbereitender oder unterstützender Natur sind.


Dividenden werden in der Regel in dem Land besteuert, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist. Der Staat, in dem die juristische Person ansässig ist, die die Dividenden ausschüttet, ist jedoch berechtigt, eine Quellensteuer in Höhe von 5 % zu erheben, wenn es sich bei dem Empfänger um eine Gesellschaft (nicht um eine Personengesellschaft und unter bestimmten Voraussetzungen) handelt, und 15 % in allen anderen Fällen.


Zinsen werden in dem Staat besteuert, in dem der Empfänger der Zinsen ansässig ist. Der Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, ist jedoch berechtigt, eine Quellensteuer von 10 % der Bruttozinsen zu erheben. Für Zinsen, die an lokale Behörden, die Zentralbank, die Nationalbank und Finanzinstitute unter staatlicher Kontrolle gezahlt werden, gelten bestimmte steuerliche Besonderheiten. Das DBA sieht auch eine Meistbegünstigungsklausel im Verhältnis zu anderen EU-Mitgliedstaaten vor. Serbien ist bereit, neue Verhandlungen mit Österreich aufzunehmen, wenn mit einem anderen Mitgliedstaat in Zukunft ein niedrigerer Quellensteuersatz auf Zinsen vereinbart wird.


Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Löhne unterliegen der Einkommens- bzw. Lohnsteuer in dem Land, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, wobei Ausnahmen für grenzüberschreitende vorübergehende Beschäftigung und Betriebsstätten gelten.


Um eine Doppelbesteuerung innerhalb des DBA zu vermeiden, wendet Serbien die Anrechnungsmethode an, während Österreich generell die Freistellungsmethode und für bestimmte Einkünfte wie Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren die Anrechnungsmethode mit Einschränkungen anwendet.



(c) Double taxation by Nick Youngson CC BY-SA 3.0 Pix4free
(c) Double taxation by Nick Youngson CC BY-SA 3.0 Pix4free

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