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STEUERLICHE MASSNAHMEN ZUM JAHRESWECHSEL 2025/2026

  • Autorenbild: Christian Ribera Caellas
    Christian Ribera Caellas
  • 17. Dez. 2025
  • 3 Min. Lesezeit

Es gibt eine Reihe von Maßnahmen zur Steuerplanung zum Jahresende, die ergriffen werden können, um die Steuerbelastung österreichischer Steuerzahler und Unternehmen für das Jahr 2025 zu senken oder zu optimieren. Einige der Wichtigsten sind folgende: 

 

Abschreibung von Arbeitsgegenständen als Betriebsausgaben

 

Grundsätzlich können Ausgaben für die Anschaffung von Gegenständen, die überwiegend beruflich genutzt werden, steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Bei abschreibungsfähigen Gegenständen mit Anschaffungskosten von über 1.000 € (inkl. MwSt.) müssen diese Kosten über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Daher sind Käufe vor Jahresende steuerlich vorteilhaft, da noch mindestens ein halbes Jahr Abschreibung möglich ist.

 

Pendlerzuschuss

 

Es empfiehlt sich, zum Jahresende zu prüfen, ob Sie Anspruch auf Pendlerzuschuss haben. Die Höhe des Zuschusses hängt von der zurückgelegten Strecke und der Anzahl der Pendeltage ab. Bereits vier Pendeltage pro Monat reichen für einen Anspruch aus.

 

Homeoffice-Zuschuss

 

Um zusätzliche Kosten auszugleichen, kann der Arbeitgeber bis zu 3 € pro für die Arbeit im Homeoffice steuerfrei zahlen. Dies ist für maximal 100 Tage Homeoffice pro Jahr möglich. Somit können bis zu 300 € pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei bleiben.

 

Geltendmachung von Reisekosten

 

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber keine oder nur eine teilweise Erstattung steuerlich absetzbarer Reisekosten, können sie die verbleibenden Kosten - ganz oder teilweise - als Betriebsausgaben geltend machen. Kosten für berufsbedingte Reisen – sofern sie nicht vom Arbeitgeber erstattet werden – können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Der Arbeitsweg (Pendlerzuschuss) ist von dieser Regelung ausgenommen.

 

Abzug von Weiterbildungskosten

 

Kosten für Weiterbildung und berufliche Entwicklung können steuerlich geltend gemacht werden, beispielsweise für berufsbezogene Kurse oder Seminare, die der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit dienen.

 

Geltendmachung der Sonderausgaben für ökologische Maßnahmen

 

Ausgaben für die thermische und energieeffiziente Sanierung von Gebäuden sowie den Austausch von Heizsystemen mit fossilen Brennstoffen können weiterhin als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies umfasst beispielsweise die Dämmung von Außenwänden, den Austausch von Fenstern oder den Austausch einer Öl- oder Gasheizung durch ein klimafreundlicheres Heizsystem.

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter

 

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu 1.000 € (ohne MwSt., sofern Vorsteuerabzug möglich ist, andernfalls inklusive MwSt.) können im Anschaffungsjahr vollständig als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

 

Einkommensteuerbelastung

 

Die Einkommensteuerbelastung für 2025 kann weiterhin beeinflusst werden, indem Aufwendungen bei Steuerpflichtigen mit periodengerechter Gewinnermittlung vorgezogen oder Ausgaben bei Steuerpflichtigen mit Einnahmenabflussrechnung vorgezogen und Erträge verschoben werden.

 

Beispielsweise können Zahlungen für Instandhaltung oder Reparaturen an Geschäftsräumen oder Maschinen usw., die in diesem Jahr durchgeführt wurden, im Jahr 2025 vollständig als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Vorauszahlungen auf Sozialversicherungsbeiträge werden ebenfalls als Betriebsausgaben anerkannt. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben werden dem Kalenderjahr zugeordnet, auf das sie sich wirtschaftlich beziehen, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31. Dezember eingehen oder ausgezahlt werden.

 

Spenden aus Betriebsvermögen

 

Spenden aus Betriebsvermögen für Forschungs- und Lehrzwecke an bestimmte Institutionen sowie Spenden für wohltätige Zwecke sind bis zu maximal 10 % des Gewinns vor Anrechnung von Steuergutschriften steuerlich absetzbar. Eine Liste der förderfähigen Empfänger finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen.

 

Im Zusammenhang mit akuten Katastrophen – wie dem aktuellen Krieg in der Ukraine – können Unternehmen geleistete Geld- oder Sachleistungen als Betriebsausgabe geltend machen. Zu Katastrophen zählen Naturkatastrophen sowie Schäden durch Waldbrände, Erdbeben usw., Kriegshandlungen, Terroranschläge oder andere humanitäre Katastrophen (z.B. Epidemien, Hungersnöte, Flüchtlingskrisen). Diese Spenden können unter bestimmten Voraussetzungen unbegrenzt abgesetzt werden.

 

Betriebliche Leistungen

 

Beiträge zu Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen sind bis zu 300 € pro Jahr steuerfrei. Seit 2020 sind Sachgeschenke an Mitarbeiter zu Dienstjubiläen, Firmenjubiläen und anderen Anlässen bis zu einem Betrag von 186 € steuerfrei (z. B. Weihnachtsgeschenke). Kosten für Firmenveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge) sind bis zu einem Betrag von 365 € pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei.

 

Ehrenamtliche Tätigkeiten

 

Ehrenamtliche erhalten eine steuerfreie Pauschale für folgende Aufwendungen:

 

Geringe Aufwandsentschädigung: bis zu 30 € pro Tag / bis zu 1.000 € pro Jahr

Große Aufwandsentschädigung: bis zu 50 € pro Tag / bis zu 3.000 € pro Jahr

 

Aufbewahrungsfrist für Bücher und Unterlagen

 

Die siebenjährige Aufbewahrungsfrist für Bücher, Unterlagen, Belege und Geschäftsdokumente aus dem Jahr 2018 endet am 31. Dezember 2025. Darüber hinaus müssen Belege so lange aufbewahrt werden, wie sie für laufende Steuerverfahren relevant sind. Unterlagen und Dokumente im Zusammenhang mit Immobilien müssen aufgrund möglicher Vorsteuererstattungen bis zu 22 Jahre lang aufbewahrt werden. Sie müssen auch aufbewahrt werden, wenn sie für laufende Gerichts- oder Verwaltungsverfahren relevant sind.

 

Sollten Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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(c) Foto von olia danilevich

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