SOZIALVERSICHERUNG VON ENTSANDTEN ARBEITNEHMERN
- Law Offices Dr. F. Schwank
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Für eine Person gilt ausschließlich das Sozialversicherungsrecht eines einzigen Mitgliedstaats. In der Regel ist dies das Land der Beschäftigung („Beschäftigungslandprinzip“).
Eine Ausnahme vom Beschäftigungslandprinzip bildet die Möglichkeit, Arbeitnehmer für eine vorübergehende Beschäftigung in einen anderen Mitgliedstaat zu entsenden.
Entsandte Arbeitnehmer unterliegen in der Regel den Sozialversicherungsvorschriften des Entsendestaats. Sachleistungen, d. h. medizinische Behandlungen auf Kosten der jeweiligen Krankenkasse im Entsendestaat, werden vorübergehend von den jeweiligen Leistungserbringern gegen Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte oder, im Falle einer Entsendung, einer S1-Bescheinigung gewährt.
Hinweis: Die zuständige Krankenkasse stellt Arbeitnehmern, die eine Entsendung nach Österreich planen, eine A1-Bescheinigung aus, die bestätigt, dass die Sozialversicherungsvorschriften des Entsendestaats gelten.
Nach Ablauf der 24-monatigen Entsendungsdauer kann unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Ausnahmeregelung zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Länder eine Verlängerung um maximal fünf Jahre (insgesamt) erreicht werden. In Österreich ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Verbraucherschutz die zuständige Behörde.
Diese Regelungen gelten für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige.
Damit entsandte Arbeitnehmer den Sozialversicherungsvorschriften des Entsendestaates unterliegen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Person muss unmittelbar vor der Entsendung mindestens einen Monat lang den gesetzlichen Bestimmungen des Entsendestaates unterlegen haben;
Die voraussichtliche Dauer der Entsendung darf 24 Monate nicht überschreiten;
Der Arbeitnehmer wird nicht als Ersatz für eine andere entsandte Person entsandt;
Die Entsendung erfolgt auf Kosten des entsendenden Unternehmens;
Das entsendende Unternehmen übt eine wesentliche Tätigkeit im Entsendeland aus;
Es darf kein zweites Arbeitsverhältnis im Beschäftigungsland bestehen;
Die Beschäftigung im Ausland darf nicht dauerhaft sein oder sich voraussichtlich wiederholen.
Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie diesbezüglich Fragen haben.

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