ARBEITSMARKT IN BEZUG AUF ENTSANDTE ARBEITNEHMER
- Law Offices Dr. F. Schwank
- vor 5 Tagen
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Für Einzelunternehmer, die selbst Dienstleistungen erbringen, gelten keine Beschränkungen. Eine Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich.
Eine Entsendung liegt vor, wenn ausländische Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich ihre Arbeitnehmer zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zu Arbeitgebern mit Sitz in Österreich entsenden.
Die Entsendung von Arbeitnehmern aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat unterliegt der Meldepflicht. Bitte beachten Sie Folgendes:
Meldung an die Zentrale Koordinierungsstelle: Unternehmen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat müssen die Entsendung an die Zentrale Koordinierungsstelle des Bundesministeriums für Finanzen melden.
Weiterleitung an die Arbeitsmarktdienststelle: Die Zentrale Koordinierungsstelle leitet die Meldung an die öffentliche Arbeitsvermittlung weiter, wenn die von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat entsandten Arbeitnehmer aus Drittstaaten stammen.
Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung: Für Drittstaatsangehörige, die bei einem Unternehmen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat beschäftigt sind, stellt die öffentliche Arbeitsvermittlung eine EU-Entsendebestätigung aus, wenn:
der entsandte Arbeitnehmer ordnungsgemäß im Entsendestaat beschäftigt ist und dort seine Haupttätigkeit ausübt; und
die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die österreichischen Sozialversicherungsvorschriften während der Entsendung eingehalten werden.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.

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