Ersuchen um Vorabentscheidung über Art. 4 der „EU-Erbrechtsverordnung“.
Der Kläger ist der Lebensgefährte der Verstorbenen, die in Österreich lebt. Er erbrachte in den letzten drei Jahren vor ihrem Tod Pflegeleistungen für sie. Der Nachlass wurde an die in Deutschland lebenden Erben übergeben. Der Kläger begehrt nun die Zahlung des Pflegevermächtnisses.
Nach der EU-Erbrechtsverordnung sind für Erbsachen die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In diesem Fall war dies Österreich.
Nach österreichischem Recht ist ein „Pflegevermächtnis ein gesetzliches Vermächtnis, das einer dem Erblasser nahestehenden Person zusteht, die den Erblasser in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate lang in nicht nur unerheblichem Umfang gepflegt hat“. Das Vermächtnis steht nur dann nicht zusätzlich zum Pflichtteil und anderen Leistungen zu, wenn die Verstorbene dies testamentarisch verfügt hat.
Der Oberste Gerichtshof führt in einer früheren Entscheidung (2 Ob 63/21k) aus, dass das Pflegevermächtnis ein (gesetzliches) Vermächtnis ist, das unabhängig von einer letztwilligen Verfügung des Erblassers entsteht. Es ist ein Vermächtnis, weil der Gesetzgeber es ausdrücklich als solches qualifiziert hat. Es ist Teil des Pflichtteilsrechts, da es nur auf Grund eines Enterbungsgrundes entzogen werden kann.
Das Pflegevermächtnis führt zu einer Einschränkung des Selbstbestimmungsrechtes des Erblassers.
Der Bundesgerichtshof ist daher zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verpflichtet und hat die Frage vorgelegt, ob ein „Erbfall“ im Sinne der EU-Erbrechtsverordnung vorliegt, wenn ein Anspruch auf ein Pflegevermächtnis geltend gemacht wird.
Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Verfahren auszusetzen.

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