Auf die Frage unserer Mandantin, „ob ein handschriftliches Testament lesbar sein muss“, möchten Dr. Friedrich Schwank und Mag. Daniela Lederer auf typische Fehler in letztwilligen Verfügungen hinweisen. Auch Erben will gelernt sein!
Die Schrift sollte unbedingt lesbar sein!
Das Testament sollte von der Hand des Erblassers/der Erblasserin geschrieben und handschriftlich unterschrieben sein
Der Erblasser sollte so unterschreiben, wie er es gewöhnlich tut (entweder mit seinem Namen oder „Deine Mutter“, „Dein Vater“ usw.)
Bei mehr als einer Seite ist jede Seite zu unterschreiben
Das Datum sollte angegeben werden
Zeugen sind überhaupt nicht erforderlich
Um formale und inhaltliche Fehler zu vermeiden, die ein Testament (ganz oder teilweise) ungültig machen können, sollte man sich von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen.

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