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NEUES ZUM PFLEGEVERMÄCHTNIS (2 Ob 33/25d)

  • Autorenbild: Law Offices Dr. F. Schwank
    Law Offices Dr. F. Schwank
  • 4. Juni
  • 1 Min. Lesezeit

In Österreich haben Personen, die den Verstorbenen vor seinem Tod gepflegt haben, Anspruch auf ein Pflegevermächtnis.

 

In seiner neuen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof den Begriff der Pflege geklärt und stellt fest, dass:

 

(a) Bloße Besuche und Telefongespräche mit einer in einem Pflegeheim untergebrachten Person fallen nicht unter den Begriff der Pflege. Zwar können Unterstützungsleistungen, die (nur) das psychische Wohlbefinden betreffen, unter den Begriff der Betreuung fallen. Dabei muss es sich um Leistungen handeln, die die zu betreuende Person aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit nicht selbst erbringen konnte (z.B. Vorlesen etc.).

 

(b) Organisatorische Leistungen, die in der eigenen Person erbracht werden, können unter den Pflegebegriff fallen, sofern der Pflegebedürftige aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit an der Erbringung dieser Leistungen gehindert war und die organisatorischen Leistungen seine Fähigkeit, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, verbessert haben.

 

(c) Der Anspruch setzt voraus, dass die zu berücksichtigenden Leistungen der Pflegeperson insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Die Grenze ist überschritten, wenn durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat für die Pflege aufgewendet werden.

 

Bei Ergänzungsfragen stehen wir gerne zur Verfügung.


(c) Foto von Andrea Piacquadio auf Pexels

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