NEUREGELUNG DER GRUNDERWERBSTEUER: Stark verschärfte Regeln ab Juli 2025 geplant
- Christian Ribera Caellas
- 3. Juni
- 2 Min. Lesezeit
Am 2. Mai 2025 wurde in Österreich der Gesetzesentwurf zum Budgetbegleitgesetz 2025 veröffentlicht. Dieser sieht eine deutliche Verschärfung der österreichischen Grunderwerbsteuer bei Share Deals vor.
Aktuell wird die österreichische Grunderwerbsteuer bei der Verschmelzung oder Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften ausgelöst. Künftig wird dieser Schwellenwert auf 75 % gesenkt. Das bedeutet, dass bereits der Erwerb oder die Verschmelzung von 75 % der Anteile Grunderwerbsteuer auslöst.
Für Personengesellschaften gelten zudem eigene Regelungen im Grunderwerbsteuergesetz, da die Übertragung von 95 % der Anteile an einen neuen Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren Grunderwerbsteuer auslöst. Neben der Senkung des Schwellenwerts auf 75 % gilt dieser Schwellenwert für Personengesellschaften nun auch für Kapitalgesellschaften. Die Frist wird von fünf auf sieben Jahre verlängert.
Steuerpflichtige Anteilszusammenlegungen können auch durch die Zusammenlegung der Anteile einer Person oder einer Personengesellschaft erfolgen: Eine Personengesellschaft liegt vor, wenn Personen- und Kapitalgesellschaften zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind oder direkt oder indirekt unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen. Die Zusammenlegung aller Anteile innerhalb einer steuerlichen Organschaft ist daher nicht mehr relevant.
Vorgeschlagen wurden zudem eine deutliche Erhöhung des Steuersatzes und eine Änderung der Bemessungsgrundlage für Immobiliengesellschaften. Künftig wird auf Anteilsverschmelzungen, Gesellschafterwechsel oder Umstrukturierungen im Zusammenhang mit einer Immobiliengesellschaft eine Grunderwerbsteuer von 3,5 % auf den Verkehrswert erhoben, mit bestimmten Ausnahmen. Eine Immobiliengesellschaft ist im Wesentlichen definiert als ein Unternehmen, dessen Schwerpunkt auf dem Verkauf, der Vermietung oder der Verwaltung von Immobilien liegt.
Zukünftig werden auch indirekte Anteilsübertragungen steuerpflichtig sein, um Umgehungen durch die Einschaltung von Zwischengesellschaften zu verhindern. Derzeit unterliegen nur direkte Anteilsübertragungen der Grunderwerbsteuer. Somit werden auch indirekte Anteilsübertragungen in übergeordneten Eigentumsketten steuerpflichtig. Die Eigentumsverhältnisse werden durch Multiplikation der Eigentumsanteile auf jeder Ebene ermittelt.
Die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer, wenn die betreffenden Anteile an einer Börse gehandelt werden. Die Definitionen in § 1, Artikel 2 und 10 des Börsengesetzes 2018 sind hier relevant. Diese Steuerbefreiungsklausel ist aufgrund der mangelnden Rückverfolgbarkeit von Anteilsübertragungen innerhalb des Börsenmarktes erforderlich.
Alle oben genannten Änderungen der Grunderwerbsteuer sollen voraussichtlich am 1. Juli 2025 in Kraft treten und für Übertragungen gelten, für die nach dem 30. Juni 2025 eine Steuerpflicht entsteht.

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