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BEFREIUNG VON DER BEZAHLUNG DER EINTRAGUNGSGEBÜHR DES GRUNDBUCHSGERICHTS BEI ERWERB VON WOHNRAUM

  • Autorenbild: Law Offices Dr. F. Schwank
    Law Offices Dr. F. Schwank
  • 28. Mai
  • 1 Min. Lesezeit

Um Eigentum in Österreich zu erwerben ist die Eintragung des Eigentümers in das österreichische Grundbuch vorausgesetzt.


Die Eintragungsgebühr des Gerichts betrug ursprünglich für die Eintragung von Eigentumsrechten 1,1% des Kaufpreises und 1,2 % für die Eintragung von Pfandrechten.

Am 20. März 2024 hat der Nationalrat eine temporäre – zweijährige – Befreiung von den Eintragungsgebühren für Eigentumsrechten und Pfandrechten im Grundbuch bei Erwerb von Wohnraum beschlossen.


Die Befreiung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:


  • Der Kaufvertrag ist nach dem 31. März 2024 abgeschlossen worden.

  • Der Antrag auf Eintragung wird beim Grundbuch zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 1. Juli 2026 eingereicht.

  • Die Wohnung oder das Grundstück, auf dem das Eigenheim errichtet werden soll, dient der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses.

  • Wird das Eigenheim erst erbaut, muss es binnen drei Monaten ab Fertigstellung, längstens fünf Jahren ab Eintragung im Grundbuch bezogen werden, sonst fällt die Gebührenbefreiung nachträglich weg.

  • Ein pfandrechtlich gesicherter Kredit wurde zum Kauf, zur Sanierung oder zur Errichtung des Eigenheims oder Wohnung aufgenommen.

  • Die Gebührenbefreiung gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000. Danach ist eine Eintragungsgebühr zu entrichten.

  • Das geförderte Eigenheim muss für fünf Jahre bezogen werden. Wird es vor 5 Jahren verkauft oder der Hauptwohnsitz aufgegeben, ist die Gebühr nachträglich zu entrichten.


Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.



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