BEFREIUNG VON DER BEZAHLUNG DER EINTRAGUNGSGEBÜHR DES GRUNDBUCHSGERICHTS BEI ERWERB VON WOHNRAUM
- Law Offices Dr. F. Schwank
- 28. Mai
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Um Eigentum in Österreich zu erwerben ist die Eintragung des Eigentümers in das österreichische Grundbuch vorausgesetzt.
Die Eintragungsgebühr des Gerichts betrug ursprünglich für die Eintragung von Eigentumsrechten 1,1% des Kaufpreises und 1,2 % für die Eintragung von Pfandrechten.
Am 20. März 2024 hat der Nationalrat eine temporäre – zweijährige – Befreiung von den Eintragungsgebühren für Eigentumsrechten und Pfandrechten im Grundbuch bei Erwerb von Wohnraum beschlossen.
Die Befreiung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
Der Kaufvertrag ist nach dem 31. März 2024 abgeschlossen worden.
Der Antrag auf Eintragung wird beim Grundbuch zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 1. Juli 2026 eingereicht.
Die Wohnung oder das Grundstück, auf dem das Eigenheim errichtet werden soll, dient der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses.
Wird das Eigenheim erst erbaut, muss es binnen drei Monaten ab Fertigstellung, längstens fünf Jahren ab Eintragung im Grundbuch bezogen werden, sonst fällt die Gebührenbefreiung nachträglich weg.
Ein pfandrechtlich gesicherter Kredit wurde zum Kauf, zur Sanierung oder zur Errichtung des Eigenheims oder Wohnung aufgenommen.
Die Gebührenbefreiung gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000. Danach ist eine Eintragungsgebühr zu entrichten.
Das geförderte Eigenheim muss für fünf Jahre bezogen werden. Wird es vor 5 Jahren verkauft oder der Hauptwohnsitz aufgegeben, ist die Gebühr nachträglich zu entrichten.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
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