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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) IN VERTRÄGEN

  • Autorenbild: Law Offices Dr. F. Schwank
    Law Offices Dr. F. Schwank
  • 20. Mai
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 28. Mai

Alle Unternehmen verwenden in ihren Verträgen Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“), die in der Regel von ihnen vorformuliert werden und für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind.

 

Dadurch entsteht typischerweise ein Ungleichgewicht zwischen dem Unternehmen und seinen Geschäftspartnern. Das österreichische Recht schreibt daher vor, dass AGB-Klauseln bestimmte Kriterien erfüllen müssen, um gültig zu sein:

 

AGB gelten nur aufgrund einer (ausdrücklichen oder konkludenten) Vereinbarung der Parteien. Es genügt, wenn das Unternehmen vor Vertragsabschluss erklärt, dass es nur zu seinen AGB ein Vertragsverhältnis eingehen will und der Geschäftspartner dies akzeptiert.

 

Von einer stillschweigenden Unterwerfung des Geschäftspartners kann nur dann ausgegangen werden, wenn für ihn klar erkennbar ist, dass das Unternehmen nur zu seinen AGB einen Vertrag abschließen will und er die Möglichkeit hatte, den Inhalt dieser Bedingungen zur Kenntnis zu nehmen.


  • Gültigkeitskontrolle: Von einer Vertragspartei verwendete Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie für die andere Partei nachteilig sind und die andere Partei nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht mit ihnen rechnen musste.


  • Inhaltskontrolle: Grobe Nachteile dürfen nicht Vertragsbestandteil werden. Die Vertragsauslegung erfolgt zum Nachteil des Verwenders der AGB.


  • Transparenzgebot: Der Inhalt des Vertrages ist klar und verständlich zu regeln.


Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.



(c) Image by Gerd Altmann from Pixabay
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